A. Haushaltssatzung
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen €
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 38.208.000
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 39.796.000
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von ./. 1.588.000
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von 0
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3. und 1.4) ./. 1.588.000
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von 0
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von ./. 1.588.000
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 36.055.000
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 34.184.000
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 1.871.000
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.753.000
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 7.221.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von ./. 4.468.000
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von ./. 2.597.000
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von ./. 2.597.000
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 7.750.000 €.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.000.000 €.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 320 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v. H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H.
der Steuermessbeträge.
§ 6 Stellenplan
Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.
B. Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Wasserversorgung
Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes vom 8. Januar 1992 hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2023 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024
aufgestellt.
Der Wirtschaftsplan wird mit folgenden Werten festgesetzt:
I. Wirtschaftsplan
1. Erfolgsplan €
1.1 Summe Erträge 1.755.900
1.2 Summe Aufwendungen 1.731.100
1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ./. 24.800
2. Liquiditätsplan €
2.1 Veranschlagter Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit 190.700
2.2 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit ./. 840.000
2.3 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) ./. 649.300
2.4 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 558.500
2.5 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) ./. 90.800
II. Kreditermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigungen) wird festgesetzt auf 499.000 €.
III. Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 150.000 €.
IV. Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 €.
C. Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Breitbandversorgung
Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes vom 8. Januar 1992 hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2023 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024
aufgestellt.
Der Wirtschaftsplan wird mit folgenden Werten festgesetzt:
I. Wirtschaftsplan
1. Erfolgsplan €
1.1 Summe Erträge 160.000
1.2 Summe Aufwendungen 269.600
1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ./. 109.600
2. Liquiditätsplan €
2.1 Veranschlagter Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit 10.000
2.2 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit ./. 1.110.000
2.3 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) ./. 1.100.000
2.4 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 960.400
2.5 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) ./. 139.600
II. Kreditermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigungen) wird festgesetzt auf 1.100.000 €.
III. Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 €.
IV. Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 €.
D. Vollzug
Das Landratsamt Zollernalbkreis – Kommunalamt – hat mit Erlass vom 12. Februar 2024 Az. 54 – Sc – 902.41 – festgestellt:
1. Die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 15. Dezember 2023 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird bestätigt; die Satzung kann vollzogen werden.
Das Gleiche gilt für die ebenfalls am 15. Dezember 2023 vom Gemeinderat beschlossenen Wirtschaftspläne 2024 für die Eigenbetriebe der Wasserversorgung und der Breitbandversorgung.
2. Die Haushaltssatzung enthält für den städtischen Haushalt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile; die festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sowie der auf 2,0 Mio. € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite sind genehmigungsfrei.
Für den Eigenbetrieb Wasserversorgung werden genehmigt:
- der im Wirtschaftsplan festgesetzte Gesamtbetrag der vorhergesehenen Kreditaufnahmen bis zur zulässigen Höchstsumme von 499.000 €,
- der auf 1.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite.
Für den Eigenbetrieb Breitbandversorgung werden genehmigt:
- der im Wirtschaftsplan festgesetzte Gesamtbetrag der vorhergesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 1.100.000 €,
- der auf 1.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite.
E. Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
F. Auslegung
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 des Eigenbetriebs der Wasserversorgung und der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 des Eigenbetriebs der Breitbandversorgung liegen gemäß § 81 Abs. 4 GemO und § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO an 7 Tagen, und zwar in der Zeit von Montag, 26. Februar 2024, bis einschl. Dienstag, 5. März 2024, auf dem Rathaus in Meßstetten (Hauptstraße 9), Zimmer 207, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Meßstetten, 19. Februar 2024
(gez.) Schroft
Bürgermeister